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Exkurs:

Die Unter­schiede zwischen Ersatz­stimme und Dual­wahl




Auf den ersten Blick unterscheidet sich das Instrument der Dualwahl nur in Nuancen vom bekannten Vorschlag der Ersatzstimme bzw. Eventualstimme. Tatsächlich gibt es jedoch wichtige Unterschiede zwischen beiden Instrumenten, die bei genauer Betrachtung viel mehr sind als bloße semantische Spitzfindigkeiten.


   

Ersatzstimme = eine Stimme:

Die Ersatzstimme geht davon aus, dass die Wähler nur eine einzige Stimme haben, die ggf. auf eine zweite Partei übertragen werden kann, sofern die erstpräferierte Partei das Sperrquorum nicht überspringt. Dieser Ansatz kann zum einen zu Akzeptanz-Schwierigkeiten in der Bevölkerung führen, wenn fälschlicherweise der Eindruck aufkommt, Kleinparteienwähler würden dank der zweiten Chance auch eine zweite Stimme bekommen und wären damit gegenüber anderen Wählern ungerecht bevorteilt. Zum zweiten können sprachliche bzw. technische Probleme auftreten, wenn ein und dieselbe Stimme plötzlich in unterschiedlichen Zuständen vorliegen kann (sprich: für unterschiedliche Parteien zählt), je nachdem ob man sie vor dem Übertragungsprozess betrachtet, während der Übertragung oder nach Abschluss aller Übertragungsvorgänge. Und drittens minimiert die Ersatzstimme lediglich die Verletzung der Gleichheit der Wahl, kann sie aber nicht vollständig beseitigen. Denn bei diesem Instrument besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Stimme eines Wählers/einer Wählerin keinerlei Erfolgswert entfaltet - wenn nämlich als Erstpräferenz eine Partei bestimmt wurde, die den Sprung über die Sperrhürde nicht geschafft hat, und weitere Präferenzen auf dem Stimmzettel nicht angegeben sind oder an Parteien gehen, die ebenfalls an der Sperrhürde gescheitert sind.


Dualwahl = zwei Stimmen:

Im Unterschied dazu schafft es die Dualwahl, den Grundsatz der gleichen Wahl vollständig wieder­herzustellen. Indem die Stimmabgabe gedanklich auf zwei Wahlgänge aufgeteilt wird, geben folglich alle Wähler zwei Stimmen ab: eine Initialstimme und eine Finalstimme. Selbst wenn keine zusätzliche Präferenz zum Zuge kommen sollte und Wähler beispielsweise nur ein Kreuz bei ihrer Lieblingspartei gesetzt haben, würde das Wahlsystem dies als zwei getrennte Stimmen interpretieren; diese Wähler hätten sowohl ihre Initialstimme wie auch ihre Finalstimme für dieselbe Partei abgegeben.

Indem also bei der Dualwahl jeder Wähler/jede Wählerin zwei Stimmen hat, ergibt sich - auch nach außen hin erkennbar - eine absolute Gleichbe­hand­lung aller Wähler. Es gibt auch eine eindeu­tige sprachliche Trennung zwischen Initialstimmen und Finalstimmen. Vor allem aber wird es in einem solchen Wahlsystem keine entwerteten Stimmen (sprich: Stimmen ohne Erfolgswert) mehr geben, wie leicht zu erkennen ist: Im Hauptwahlgang hat jede Stimme einen identischen Zählwert und auch eine gleiche Erfolgschance, weil hier unter "Erfolg" der Einzug in den Finalwahlgang zu verstehen ist und jede Stimme hierbei gleicherweise berück­sichtigt wird. Auch im Finalwahlgang entfaltet jede Stimme einen gleichen Zählwert und Erfolgswert, weil in diesem Wahlgang per Definition nur noch Parteien zur Auswahl stehen, die auch tatsächlich an der Verteilung der Mandate teilnehmen. Wer im ersten Wahlgang eine Unter-5-Prozent-Partei gewählt hat und entweder keine weitere Präferenz angegeben hat oder als nachrangige Präferenz(en) nur Parteien gewählt hat, die ebenfalls das Sperrquorum verfehlt haben, hat per Definition am (virtuellen) Stichwahlgang nicht teilgenommen. Er/sie ist also - zumindest in diesem Wahlgang - Nicht­wähler/Nicht­wählerin. Weil der Grundsatz der gleichen Wahl sich jedoch nur auf Wähler und nicht auch auf Nichtwähler bezieht, ist die Gleichheit der Wahl hier vollumfänglich gesichert.

Die saubere Trennung in zwei Stimmabgaben bei der Dualwahl ist nicht nur bei der Abfassung der Wahlstatistiken von Vorteil, sondern auch überall dort, wo ein anderes Gesetz auf den Begriff "Stimmen" Bezug nimmt und eine kohärente Bedeutung dieses Begriffs voraussetzt. So definiert beispielsweise § 18 PartG, dass die Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung einen bestimmten Betrag "für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme" erhalten. Bei der Ersatzstimme müsste erst umständlich beschrieben werden, dass sich die Parteien­finan­zierung an der Erstpräferenz, also einem ggf. nur vorüber­gehenden Zustand der Stimme, orientieren soll, nicht aber an ihrem Endzustand. Bei der Dualwahl hingegen wäre eine eindeutige Zuordnung viel einfacher möglich, indem als Stimmen im Sinne des Parteien­gesetzes die Initialstimmen definiert werden.


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